Jetzt Neu: HAUSHALTSHILFE & PFLEGE NACH DEM § 38 SGB XI – Speziell für Schwangere

Haushaltshilfe-Schwangere

Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson – Was bedeutet § 38 SGB XI im Zusammenhang mit einer Schwangerschaft?

Die Pflege eines hilfsbedürftigen Familienmitglieds erfordert viel Zeit, Energie und Verantwortung. Doch was passiert, wenn die Hauptpflegeperson durch eine Schwangerschaft oder Geburt vorübergehend ausfällt? Genau hier greift der § 38 SGB XI, der die „Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson“ regelt.

Was ist Verhinderungspflege nach § 38 SGB XI?

Verhinderungspflege bedeutet, dass die Pflegekasse für eine vorübergehende Ersatzpflegeperson aufkommt, wenn die eigentliche Pflegeperson aus verschiedenen Gründen verhindert ist – dazu gehören Urlaub, Krankheit oder eben auch eine Schwangerschaft.

Verhinderungspflege im Zusammenhang mit Schwangerschaft

Eine Schwangerschaft kann verschiedene Herausforderungen mit sich bringen, die es der pflegenden Person erschweren oder gar unmöglich machen, ihre Tätigkeit weiterhin auszuüben. Dazu gehören:

  • Körperliche Belastung durch die Pflegearbeit, die in der Schwangerschaft problematisch sein kann
  • Ruhe- und Schonzeiten, die der Arzt im Rahmen des Mutterschutzes empfiehlt
  • Klinikaufenthalte oder gesundheitliche Beschwerden im Zusammenhang mit der Schwangerschaft
  • Wochenbett und Erholungsphase nach der Geburt

In solchen Fällen kann die Pflegekasse für eine Ersatzpflegekraft aufkommen, um die Versorgung des Pflegebedürftigen weiterhin sicherzustellen.

Wer hat Anspruch auf Verhinderungspflege?

Um Leistungen aus der Verhinderungspflege zu erhalten, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Der Pflegebedürftige hat mindestens Pflegegrad 2.
  • Die Hauptpflegeperson hat die Pflege mindestens sechs Monate lang übernommen.
  • Die Pflegeperson ist vorrübergehend verhindert, z. B. durch die Schwangerschaft.

Welche Kosten werden übernommen?

Die Pflegekasse stellt bis zu 1.612 Euro pro Jahr für die Verhinderungspflege zur Verfügung. Zusätzlich können 50 % des nicht genutzten Kurzzeitpflege-Budgets (bis zu 806 Euro) in die Verhinderungspflege umgewandelt werden. Insgesamt können also bis zu 2.418 Euro pro Jahr für eine Ersatzpflegeperson genutzt werden.

Wer kann die Ersatzpflege übernehmen?

Die Ersatzpflege kann von verschiedenen Personen oder Dienstleistern übernommen werden:

  • Angehörige oder Bekannte (wenn sie nicht im gleichen Haushalt leben, kann die volle Kostenübernahme erfolgen)
  • Ambulante Pflegedienste
  • Professionelle Pflegekräfte oder ehrenamtliche Helfer

Wie beantrage ich Verhinderungspflege?

  1. Antrag bei der Pflegekasse stellen – Am besten vorab, um eine reibungslose Kostenübernahme zu sichern.
  2. Nachweise einreichen – Die Schwangerschaft und der daraus resultierende Pflegeausfall sollten ärztlich bestätigt sein.
  3. Ersatzpflege organisieren – Es kann hilfreich sein, frühzeitig eine geeignete Pflegeperson oder einen Dienst zu finden.

Fazit

Die Verhinderungspflege nach § 38 SGB XI ist eine wichtige Entlastung für pflegende Angehörige, insbesondere im Falle einer Schwangerschaft. Sie gewährleistet, dass die Pflegebedürftigen weiterhin optimal versorgt werden, während sich die werdende Mutter auf ihre eigene Gesundheit und das Baby konzentrieren kann.

Wenn Sie oder jemand aus Ihrem Umfeld in einer solchen Situation sind, lohnt es sich, frühzeitig mit der Pflegekasse Kontakt aufzunehmen und die notwendigen Schritte einzuleiten.

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Author : L. Frickel

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